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Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister dient der Prävention von Geldwäsche und Terrorismus. Es zielt darauf ab, Transparenz über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar signifikante Kontrolle ausüben. Wirtschaftlich Berechtigte stehen im Fokus der Geldwäscheprävention und sind zentraler Bestandteil der Know Your Customer (KYC) Prüfung. In dieser müssen Verpflichtete nach dem GwG müssen die Eigentums- und Kontrollstrukturen inklusive der wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dokumentieren.
Seit dem 01.01.2020 haben Verpflichtete Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten zu melden (sog. Unstimmigkeitsmeldung).
Gesetzliche Grundlage und aktuelle Entwicklungen
Die Einführung des Transparenzregisters basiert auf der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Seitdem hat das Transparenzregister durch eine Vielzahl von gesetzlichen Neuerungen und Änderungen weiter an Bedeutung gewonnen. Zuletzt mit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zum 01.01.2020 sowie mit der Umsetzung der sog. 1. EU-Gelwäschestrafrechtsrichtlinie zum 18.03.2020 oder mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zum 01.08.2021. Am 22. November 2022 entschied der der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az. C-37/20, C-601/20) darüber, dass der uneingeschränkte Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister ungültig ist.
Wer muss sich ins Transparenzregister eintragen?
Im Transparenzregister müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und trust-ähnliche Rechtsgestaltungen ihre wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Auch Stiftungen und Vereine sind erfasst. Hier einige Beispiele:
- Juristische Personen des Privatrechts, z.B. Eingetragenee Vereine (e.V.), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG)
- Eingetragene Personengesellschaften, z.B. Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
- Verwalter oder Treuhänder sonstiger „Rechtsgestaltungen“ mit Sitz in Deutschland, z.B. Trust Nichtrechtsfähige Stiftungen (Treuhandstiftungen), „wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG)
Meldepflicht für alle – Inkrafttreten des TraFinG zum 01.08.2021 – Das Transparenzregister vom Auffangregister zum Vollregister
Ursprünglich war das Transparenzregister als Auffangregister konzipiert. So mussten einige Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern nachvollziehen ließen, bislang keine zusätzliche Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister abgeben („Mitteilungsfiktion“). Diese Mitteilungsfiktion ist mit dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG) entfallen. Seit dem müssen auch all jene Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten gesondert an das Transparenzregister melden, die zuvor von einer Mitteilung absehen konnten, da sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister ersichtlich waren. Hintergrund dieser Änderung ist, dass das Transparenzregister mittelfristig mit den anderen europäischen Transparenzregistern verknüpft werden und in ein Vollregister umgestaltet werden soll.
Schließlich sind mit dem TraFinG die Fälle, in denen ausländische Erwerber deutscher Immobilien Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem deutschen Transparenzregister melden müssen, erheblich erweitert worden (vgl. hierzu § 20 Abs. 1 S. 2 GWG n.F.).
Was muss ins Transparenzregister eingetragen werden?
Um die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens korrekt im Transparenzregister zu melden, besuchen Sie www.transparenzregister.de. Dort finden Sie eine einfache Anleitung, die Ihnen hilft, Ihre Pflichten schnell und effizient zu erfüllen. Es ist wichtig, dass Ihre Meldung alle erforderlichen Zeiträume seit der Einführung im Oktober 2017 oder seit Ihrer Unternehmensgründung abdeckt.In das Transparenzregister sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einzutragen und im Fall einer Änderung zu aktualisieren (vgl. §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 21, 19 Abs. 1 GwG):
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort (= Hauptwohnsitz)
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter eines Unternehmens?
Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, vgl. § 3 Absatz 1 GwG.
Nach § 3 Absatz 2 GwG zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben
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Zum Praxisleitfaden: Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln und prüfenWer darf das Transparenzregister einsehen?
Seit Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist das Transparenzregister öffentlich. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind zur Einsicht berechtigt, sofern dies zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Auch bestimmte Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, dürfen Einsicht nehmen sofern die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Die Einsichtnahme steht außerdem allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zu - dies allerdings nur in einen beschränkten Datensatz des Transparenzregisters (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 GWG). Der Nachweis eines berechtigen Interesses ist nicht mehr erforderlich. Die Einsichtnahme ist seit dem 27. Dezember 2017 auf Antrag möglich.
EuGH-Urteil: Transparenzregister nur noch eingeschränkt zugänglich
Am 22. November 2022 entschied der der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az. C-37/20, C-601/20) darüber, dass der uneingeschränkte Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister ungültig ist. Einem Einsichtnahme-Antrag darf dem Gericht zufolge nicht in jedem Fall zugestimmt werden.
Nach dieser Rechtsauffassung hat nicht mehr jedes Mitglied der Öffentlichkeit das Recht, uneingeschränkt auf das Transparenzregister zuzugreifen. Eine Einsichtnahme ist nur noch in den Fällen zulässig, in denen ein berechtigtes Interesse besteht und von den Betroffenen geltend gemacht wird. Erforderlich ist demnach, dass ein Antrag auf Einsichtnahme in Zukunft begründet sein und ein entsprechendes berechtigtes Interesse dargelegt werden muss. Ziel ist es, den Schutz und die Interessen beider Seiten besser in Einklang zu bringen.
Bußgelder
Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Der Bußgeldrahmen für einfache Verstöße reicht bis 150.000 Euro. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit bis zu 1.000.000 Euro geahndet werden, in besonderen Fällen mit bis zu 5.000.000 Euro bzw. 10 % vom Gesamtumsatz des Vorjahres. Bei fahrlässigen bzw. leichtfertigen Verstößen wird der allgemeine Rahmen gemäß § 17 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) lediglich bis zur Hälfte des möglichen Höchstbetrages ausgenutzt. Das konkrete Bußgeld ist eine Ermessensentscheidung und richtet sich nach bestimmten Multiplikationen, wie etwa danach, ob ein leichtfertiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen werden berücksichtigt. Zum Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamts→
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