Fachartikel | Lesezeit: 5 Min. | Stand 03.01.2024

Geldwäschegesetz (GwG): die Basis für Geldwäscheprävention

Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass illegale Geldströme in den Wirtschaftskreislauf eindringen. Die Grundlage dafür bildet die EU-Geldwäscherichtlinie, welche durch das jeweilige nationale Gesetz umzusetzen ist. Die EU hat den Anforderungskatalog an die Verpflichteten durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie nochmals verschärft. Stichtag zur Umsetzung der Richtlinie war der 1. Januar 2020. Zuletzt hat das Geldwäschegesetz mit dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG“) Änderungen erfahren.

Inhalte im Überblick

Welchen Hintergrund hat das Geldwäschegesetz?

Das Geldwäschegesetz hat das Ziel Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung zu unterbinden und Steuerflucht zu bekämpfen. Verpflichtete Unternehmen nach dem GwG sind in dem Zuge dazu angehalten eine Reihe von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention in interne Abläufe zu implementieren. Dazu gehörten u. a.:

  • die Durchführung von Risikoanalysen der Vertragspartner, vgl. § 5 GwG
  • die Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen, vgl. § 6 GwG
  • Ernennung eines Geldwäschebeauftragten, vgl. § 7 GwG
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, vgl. § 8 GwG
  • Einhaltung allgemeiner Sorgfalts-Pflichten, vgl. § 10 und § 11 GwG

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Exkurs: Was ist Geldwäsche?

Unter Geldwäsche (engl. money laundering, kurz ML) versteht man die Einschleusung von Geld aus illegalen Aktivitäten in den legalen Wirtschaftskreislauf. Nach dem Geldwäschegesetz wird Geldwäsche als Verschleierung der wahren Herkunft illegal erwirtschafteter Einnahmen definiert.

Mehr Informationen zu Geldwäsche

EU-Geldwäscherichtlinien: die Grundlage für das Geldwäschegesetz

Die EU-Geldwäscherichtlinie ist die Basis für die Gesetzgebung auf nationaler Ebene. Um die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen und eventuelle Lücken zu schließen, wird die EU-Geldwäscherichtlinie in unregelmäßigen Abständen überarbeitet:

  • 10.06.1991: 1. EU-Geldwäscherichtlinie
  • 10.12.2001: 2. EU-Geldwäscherichtlinie
  • 26.10.2005: 3. EU-Geldwäscherichtlinie
  • 20.05.2015: 4. EU-Geldwäscherichtlinie
  • 30.05.2018: 5. EU-Geldwäscherichtlinie

Was ist neu im Geldwäschegesetz 2020?

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat der deutsche Gesetzgeber die 5. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Zu den relevantesten Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie gehören u.a.:

  • Der Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz wurde erweitert. Seit 1. Januar 2020 zählen Mietmakler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, alle Dienstleister in Steuerangelegenheiten sowie Anbieter von Kryptowährung zu den Verpflichteten.
  • Der Zugang zum Transparenzregister ist jetzt öffentlich. Jedermann hat die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen. Mitglieder der Öffentlichkeit erhalten aber weiterhin nur einen reduzierten Datensatz.
  • Wenn Verpflichtete feststellen, dass im Transparenzregister erforderliche Eintragungen fehlen, einzelne gesetzlich vorgegebene Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn sie abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt haben, sind sie zu einer sog. Unstimmigkeitsmeldung verpflichtet.
  • Beim Einsatz virtueller Währungen und für Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern hat die 5. EU-Geldwäscherichtlinie die Sorgfaltspflichten verschärft.
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EuGH-Urteil: Transparenzregister nur noch eingeschränkt zugänglich

Am 22. November 2022 entschied der der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil (Az. C-37/20, C-601/20) darüber, dass der uneingeschränkte Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister ungültig ist. Einem Einsichtnahme-Antrag darf dem Gericht zufolge nicht in jedem Fall zugestimmt werden.

Nach dieser Rechtsauffassung hat nicht mehr jedes Mitglied der Öffentlichkeit das Recht, uneingeschränkt auf das Transparenzregister zuzugreifen. Eine Einsichtnahme ist nur noch in den Fällen zulässig, in denen ein berechtigtes Interesse besteht und von den Betroffenen geltend gemacht wird. Erforderlich ist demnach, dass ein Antrag auf Einsichtnahme in Zukunft begründet sein und ein entsprechendes berechtigtes Interesse dargelegt werden muss. Ziel ist es, den Schutz und die Interessen beider Seiten besser in Einklang zu bringen.

Wer gehört zu den Verpflichteten nach dem GwG?

Das Geldwäschegesetz regelt verschiedene Sorgfaltspflichten, die so genannte Verpflichtete unternehmensintern und kundenbezogen zu beachten und umzusetzen haben (§ 2 Abs. 1 und 2 GwG). Geldwäschebekämpfung und das Unterbinden von Terrorismusfinanzierung sind das Ziel dieser Sorgfaltspflichten. Zu den Verpflichteten zählen u.a. :

  • Kreditinstitute
  • Finanzdienstleistungsinstitute
  • Finanzunternehmen
  • bestimmte Versicherungsunternehmen
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Immobilienmakler
  • Güterhändler

Diese Unternehmen müssen bestimmte Pflichten erfüllen, einschließlich der Identifizierung ihrer Kunden, der Durchführung von Risikoanalysen und der Meldung von Verdachtsmomenten an die zuständige Behörde. Die genauen Anforderungen hängen von der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie von der Risikobewertung ab.

Ab welcher Summe müssen Bargeldgeschäfte überprüft werden?

Güterhändler, die Bargeldgeschäfte ab einem Schwellenwert von 10.000 Euro oder mehr tätigen, müssen alle Pflichten des Geldwäschegesetzes erfüllen (§§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 6a GwG). Beim Handel mit Edelmetallen gilt ein Schwellenwert von 2.000 Euro. Alle anderen Verpflichteten des Finanz- und Nichtfinanzsektors, so etwa Banken, müssen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes bei Transaktionen und Geldtransfer ab einem Schwellenwert von 15.000 Euro beachten (§ 10 Abs. 3 GwG).

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Schwellenwerte für Güterhändler

Nach dem Know Your Customer Prinzip (KYC) müssen Güterhändler beim begründeten Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine geldwäsche-spezifische Prüfung durchführen und den Geldwäscheverdacht ggf. melden (sog. Verdachtsmeldung (§ 43 GwG)). Dies gilt auch dann, wenn der Schwellenwert von 10.000 Euro nicht erreicht ist.

Welche Sorgfaltspflichten müssen Verpflichtete beachten?

Allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG

  • Identifizierung des Vertragspartners.
  • Feststellung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. (Falls dies der Fall ist: Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.)
  • Klärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung.
  • Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine politisch exponierte oder nahestehende Person handelt.
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der durchgeführten Transaktionen.
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Welche Daten des Vertragspartners müssen identifiziert werden?

Nach (§ 11 Abs. 4 GwG) sind folgende Daten festzustellen:

Bei natürlichen Personen

  • Vorname und Nachname,
  • Geburtsort und Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit und Anschrift.

Bei juristischen Personen:

  • Firma, Name oder Bezeichnung,
  • Rechtsform,
  • Registernummer,
  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
  • die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.

Eine Identifizierung ist mit der Erfassung von Daten und Dokumenten verbunden. Diese sind für fünf Jahre aufzubewahren und spätestens nach zehn Jahren zu vernichten (§ 8 Abs. 4 GwG).

Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1, 2 i.V.m. § 6 GwG sind insbesondere

  • die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit,
  • die regelmäßige Information der Mitarbeiter über die aktuellen Geldwäscheregelungen und neusten Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters gemäß § 7 GwG,
  • Auskunftserteilung seitens des Verpflichteten auf Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
  • die Schaffung eines „Whistle-Blowing-Systems“, das es den zuständigen Mitarbeitern ermöglicht, vertraulich Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu melden.
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Wer ist der Geldwäschebeauftragte?

Verpflichtete müssen einen qualifizierten Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter benennen, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig sind (§ 7 GwG). Beide Personen sind Ansprechpartner für die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Interne Sicherungsmaßnahmen § 4 Abs. 1, 2 i.V.m. § 5 GwG

Verpflichtete müssen jede einzelne Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion prüfen und die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die einzelnen Geschäfte ermitteln und bewerten. Diese Risikoanalyse ist regelmäßig durchzuführen und zu dokumentieren (§ 5 Abs. 2 GwG).

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Hinweis für die Praxis

In den Anlagen 1 und 2 des Geldwäschegesetzes sind die wichtigsten Risikofaktoren aufgelistet, die für ein höheres bzw. ein geringeres Risiko sprechen. Diese Risikofaktoren beziehen sich auf

  1. den Kunden,
  2. das Produkt, die Dienstleistung oder Transaktion,
  3. die geographische Lage.

Kommt ein Verpflichteter zu dem Ergebnis, dass ein geringeres Risiko vorliegt, gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 Abs. 1 GwG.

Geldwäsche-Meldepflicht: Wo sind Verdachtsfälle zu melden?

Eine Geldwäsche-Meldepflicht besteht beim Verdacht, dass ein Geschäft oder eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient. Verdachtsfälle müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Generalzolldirektion gemeldet werden. Die Abgabe von Verdachtsmeldungen erfolgt über die Software goAML.

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Registrierungspflicht ab 1. Januar 2024

Zum 01. Januar 2024 ist die Registrierung im Meldeportal der FIU “goAML Web” für Verpflichtete nach Geldwäschegesetz obligatorisch - unabhängig davon, ob eine Verdachtsmeldung abgegeben wird. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, gilt eine verlängerte Frist bis zum 1. Januar 2027. Laut aktueller Informationen tritt eine Bußgeldbewährung für Verstöße gegen die Registrierungspflicht frühestens ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Die endgültige Umsetzung erfolgt im Rahmen des Entwurfs des „Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität FKBG und bleibt abzuwarten.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten?

Bei einfachen Verstößen muss mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro gerechnet werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG). Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 1 Millionen Euro geahndet werden (§ 56 Abs. 3 GwG). Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden. In diesen Fällen darf aber die Geldbuße die folgenden Beträge nicht übersteigen:

  1. fünf Millionen Euro oder
  2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat.

Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht (sog. Prangervorschrift).

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Prangervorschrift

Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht. Genannt werden Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortliche natürliche bzw. juristische Personen oder Personenvereinigungen (§ 57 Abs. 1 GwG).


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